Schulprofil

7. Erziehungs- und

Ordnungsmaßnahmen

Der Lehrer wählt bei Bedarf angemessene Erziehungsmittel gegenüber dem Schüler  in     Eigenverantwortung aus. Bei anhaltenden Problemen sind die Eltern zu informieren, um 

mit ihnen gemeinsam eine Lösung zu finden. Bei Dissens findet das Konfliktpapier in der jeweils aktuellen Form Anwendung.

    

Fruchten die Erziehungsmittel nicht oder kommt es zu besonders schwerem oder ungesetzlichem Fehlverhalten eines Schülers, kommen Ordnungsmaßnahmen in Betracht. Sie dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule, sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Alle Gespräche und Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen müssen protokolliert und in der Schülerakte archiviert werden. Die folgende Aufzählung legt nicht die Reihenfolge ihrer Anwendung fest.

 

Ordnungsmaßnahmen sind:

 

a. Der schriftliche Verweis

Über ihn beschließt die Klassenkonferenz. Diese kann vom Klassenlehrer bzw. –betreuer oder von der Schulleitungskonferenz einberufen werden. In der Klassenkonferenz ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Beschlussfassung findet in Abwesenheit des Schülers und dessen Erziehungsberechtigten statt. Dabei kann der Schüler einen Streitschlichter oder eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. Der schriftliche Verweis wird in die Schülerakte aufgenommen und den Erziehungsberechtigten übersandt. 

b. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Unterrichtsveranstaltungen.

Über ihn beschließt die Klassenkonferenz. Diese kann vom Klassenlehrer bzw. –betreuer oder von der Schulleitungskonferenz einberufen werden. In der Klassenkonferenz ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Beschlussfassung findet in Abwesenheit des Schülers und dessen Erziehungsberechtigten statt.  Dabei kann der Schüler einen Streitschlichter oder eine Person seines Vertrauens hinzuziehen. In dringenden Fällen kann der beteiligte Lehrer in Absprache mit einem Sprecher der Schulleitungskonferenz ohne Klassenkonferenzbeschluss den vorübergenden Ausschluss vom Unterricht anordnen. Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht wird in die Schülerakte aufgenommen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. 

 

 

c. Die Androhung der Entlassung von der Schule.

Über sie beschließt für Schüler bis zur achten Klasse die Unter- und Mittelstufenkonferenz, für Schüler ab der 9. Klasse bis zur Abiturklasse die Oberstufenkonferenz. In der jeweiligen Konferenz ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Außerdem sind auf Wunsch des Schülers ein Streitschlichter und/oder ein Elternvertreter und/oder ein Mitglied der Schülervertretung beratend anzuhören. Die Beschlussfassung findet in Abwesenheit des Schülers und dessen Erziehungsberechtigten und etwaigen Streitschlichtern/Elternvertretern/Schültervertreternstatt. Die Androhung der Entlassung von Schule wird in die Schülerakte aufgenommen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

 

 

d. Die Entlassung von der Schule

Über sie beschließt die Gesamtkonferenz (pädagogische Konferenz) der Lehrer. In der Gesamtkonferenz ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Außerdem sind auf Wunsch des Schülers ein Streitschlichter und/oder ein Elternvertreter und/oder ein Mitglied der Schülervertretung beratend anzuhören. Die Beschlussfassung findet in Abwesenheit des Schülers und dessen Erziehungsberechtigten und etwaigen Streitschlichtern/Elternvertretern/Schültervertreternstatt. Die Entlassung von der Schule wird in die Schülerakte aufgenommen und den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.

Einstimmig verabschiedet in der Schulversammlung vom 29.10.2008